GOÄ-Ziffer 1285: Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der…

Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand

Die GOÄ-Ziffer 1285 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1285 vergütet die Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand. Sie kommt zur Anwendung, wenn tief oder ungünstig gelegene orbitale Befunde nur durch operative Entfernung eines Teils des knöchernen Orbitagerüsts erreichbar sind, um ausreichend Zugang und Übersicht für die sichere Entfernung von Fremdkörper oder Geschwulst zu schaffen. Sie stellt damit den aufwendigsten der drei gestaffelten orbitalen Eingriffe dar, da zusätzlich zum Weichteilzugang ein knöcherner Eingriff mit entsprechend höherem operativem und rekonstruktivem Aufwand erforderlich wird. Abzugrenzen ist sie von den Eingriffen ohne Knochenresektion, bei denen der Zugang allein über Weichteile beziehungsweise Muskelablösung gelingt, ohne dass die Orbitalwand selbst reseziert werden muss.

Gebühren und Steigerungssatz

1480 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach86,27 €
Regelhöchstsatz2,3-fach198,42 €
Höchstsatz3,5-fach301,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1285

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1285?

Die GOÄ-Ziffer 1285 steht für „Entfernung von Fremdkörpern oder einer Geschwulst aus der Augenhöhle mit Resektion der Orbitalwand“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1285?

Die GOÄ-Ziffer 1285 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1285 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1285?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1285 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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