GOÄ-Ziffer 1519: Operative Entfernung von Speichelstein(en)

Operative Entfernung von Speichelstein(en)

Die GOÄ-Ziffer 1519 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung von Speichelstein(en)“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die operative Entfernung von Speichelstein(en) ab, wenn ein oder mehrere Konkremente aus einem Speicheldrüsengang oder dem Drüsenparenchym selbst chirurgisch entfernt werden müssen, weil sie den Speichelabfluss behindern und rezidivierende Schwellungen oder Entzündungen verursachen. Typischer Anwendungsfall ist ein Sialolith im Bereich des Ausführungsganges der Unterkiefer- oder Ohrspeicheldrüse, der über einen gezielten operativen Zugang freigelegt und entfernt wird. Erfolgt die Steinentfernung im Rahmen einer ohnehin durchgeführten Gangschlitzung, ist die Abgrenzung zu jener Ziffer zu beachten; wird der Stein hingegen als eigenständiger operativer Eingriff, etwa aus dem Drüsengewebe selbst, entfernt, ist diese Nummer einschlägig. Von der vollständigen Drüsenexstirpation unterscheidet sich die Leistung dadurch, dass die Drüse selbst erhalten bleibt.

Gebühren und Steigerungssatz

554 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach74,27 €
Höchstsatz3,5-fach113,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1519

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1519?

Die GOÄ-Ziffer 1519 steht für „Operative Entfernung von Speichelstein(en)“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1519?

Die GOÄ-Ziffer 1519 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1519 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1519?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1519 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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