GOÄ-Ziffer 1514: Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales

Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales

Die GOÄ-Ziffer 1514 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die vollständige Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales beider Seiten, also die Glossektomie als radikalen Eingriff bei ausgedehnten, meist tumorösen Veränderungen, die eine Teilresektion nicht mehr zulassen. Typischer Anwendungsfall ist ein fortgeschrittener Zungenkarzinombefund oder eine andere ausgedehnte Erkrankung, bei der das gesamte Organ entfernt und zur Blutstillung beide versorgenden Zungenarterien unterbunden werden müssen. Die Leistung umfasst damit den größtmöglichen Eingriff an der Zunge und ist von der teilweisen Zungenentfernung mit lediglich einseitiger Gefäßunterbindung klar abzugrenzen, ebenso von der Keilexzision, die nur einen begrenzten Gewebeausschnitt betrifft. Die vollständige Entfernung mit beidseitiger Gefäßunterbindung kennzeichnet den Anwendungsbereich dieser Ziffer eindeutig.

Gebühren und Steigerungssatz

2220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach129,40 €
Regelhöchstsatz2,3-fach297,62 €
Höchstsatz3,5-fach452,90 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1514

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1514?

Die GOÄ-Ziffer 1514 steht für „Entfernung der Zunge mit Unterbindung der Arteriae linguales“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1514?

Die GOÄ-Ziffer 1514 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1514 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1514?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1514 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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