GOÄ-Ziffer 1513: Keilexzision aus der Zunge

Keilexzision aus der Zunge

Die GOÄ-Ziffer 1513 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Keilexzision aus der Zunge“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Keilexzision aus der Zunge, also die Entnahme eines keilförmigen Gewebestücks, meist zur Entfernung einer umschriebenen Läsion wie eines kleineren Knotens, einer Fibrose oder einer verdächtigen Schleimhautveränderung mit anschließendem primärem Wundverschluss. Typischer Anwendungsfall ist eine begrenzte, gut abgrenzbare Veränderung am Zungenrand oder auf der Zungenoberfläche, die im Sinne einer diagnostischen oder kurativen Exzision entfernt wird, ohne dass eine größere Teilresektion des Organs erforderlich ist. Die Leistung ist von der teilweisen Entfernung der Zunge abzugrenzen, die einen deutlich größeren Gewebeanteil und gegebenenfalls eine Gefäßunterbindung umfasst; die Keilexzision stellt demgegenüber den kleineren, umschriebenen Eingriff dar und wird entsprechend eingesetzt, wenn eine begrenzte Gewebeprobe oder -entfernung ausreicht.

Gebühren und Steigerungssatz

370 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach21,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach49,61 €
Höchstsatz3,5-fach75,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1513

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1513?

Die GOÄ-Ziffer 1513 steht für „Keilexzision aus der Zunge“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1513?

Die GOÄ-Ziffer 1513 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1513 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1513?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1513 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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