GOÄ-Ziffer 1518: Operation einer Speichelfistel

Operation einer Speichelfistel

Die GOÄ-Ziffer 1518 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Speichelfistel“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die operative Behandlung einer Speichelfistel, also einer abnormen Verbindung zwischen einer Speicheldrüse beziehungsweise deren Ausführungsgang und der Hautoberfläche oder einer anderen Körperhöhle, durch die Speichel unkontrolliert nach außen austritt. Typischer Anwendungsfall ist eine posttraumatische oder postoperative Fistel im Bereich der Parotis- oder Submandibularisregion, bei der der Fistelgang operativ dargestellt, exzidiert und verschlossen wird, um den regelrechten Speichelabfluss über den natürlichen Ausführungsgang wiederherzustellen und den störenden äußeren Austritt zu beenden. Die Leistung umfasst den gesamten operativen Verschlussvorgang der Fistel. Sie ist von der Schlitzung eines Ausführungsganges, die im Gegenteil eine Eröffnung zur Wiederherstellung des Abflusses darstellt, sowie von der Entfernung eines Speichelsteins begrifflich klar zu unterscheiden.

Gebühren und Steigerungssatz

739 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,07 €
Regelhöchstsatz2,3-fach99,06 €
Höchstsatz3,5-fach150,75 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1518

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1518?

Die GOÄ-Ziffer 1518 steht für „Operation einer Speichelfistel“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1518?

Die GOÄ-Ziffer 1518 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1518 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1518?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1518 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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