GOÄ-Ziffer 1528: Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf

Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf

Die GOÄ-Ziffer 1528 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf, also das operative oder endoskopisch-instrumentelle Entfernen eines im Kehlkopf festsitzenden oder eingeklemmten Fremdkörpers. Typischer Anwendungsfall ist die akute Aspiration eines Fremdkörpers, der sich im Bereich des Kehlkopfeingangs oder der Stimmritze verfangen hat und unter laryngoskopischer Sicht mit geeigneten Instrumenten geborgen werden muss, um die Atemwege freizumachen und Folgeschäden zu vermeiden. Die Leistung umfasst den gesamten Vorgang von der instrumentellen Darstellung bis zur Entfernung des Fremdkörpers. Sie ist von der Fremdkörperentfernung aus Rachen oder Mund abzugrenzen, die eine andere, weiter proximal gelegene Lokalisation betrifft, sowie von der bloßen diagnostischen Kehlkopfspiegelung ohne therapeutische Fremdkörperbergung.

Gebühren und Steigerungssatz

554 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach32,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach74,27 €
Höchstsatz3,5-fach113,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1528

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1528?

Die GOÄ-Ziffer 1528 steht für „Fremdkörperentfernung aus dem Kehlkopf“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1528?

Die GOÄ-Ziffer 1528 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1528 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1528?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1528 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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