GOÄ-Ziffer 1540: E ndolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion…

E ndolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes

Die GOÄ-Ziffer 1540 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „E ndolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die endolaryngeale Resektion oder die frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes. Typischer Anwendungsfall ist eine tumoröse oder präkanzeröse Veränderung eines Stimmbandes, die entweder über einen endolaryngealen Zugang unter laryngoskopischer Sicht oder im Rahmen einer frontolateralen Teilresektion des Kehlkopfes operativ entfernt wird, wobei jeweils nur ein Teil des Stimmbandes reseziert und die übrige Kehlkopffunktion möglichst erhalten wird. Die Leistung deckt beide genannten operativen Zugangswege als gleichwertige Alternativen ab. Sie ist von der Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten abzugrenzen, die gutartige, umschriebene Veränderungen betrifft, während hier eine strukturierte Teilresektion des Stimmbandgewebes selbst im Vordergrund steht, sowie von der operativen Beseitigung einer reinen Stenose im Glottisbereich.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1540

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1540?

Die GOÄ-Ziffer 1540 steht für „E ndolaryngeale Resektion oder frontolaterale Teilresektion eines Stimmbandes“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1540?

Die GOÄ-Ziffer 1540 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1540 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1540?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1540 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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