GOÄ-Ziffer 1534: Probeexzision aus dem Kehlkopf
Probeexzision aus dem Kehlkopf
Die GOÄ-Ziffer 1534 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Probeexzision aus dem Kehlkopf“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen und 62,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer erfasst die Probeexzision aus dem Kehlkopf, also die Entnahme einer Gewebeprobe aus einer auffälligen Schleimhaut- oder Gewebeveränderung im Kehlkopf zur histologischen Abklärung. Typischer Anwendungsfall ist ein tumorverdächtiger oder unklarer Schleimhautbefund im Kehlkopf, bei dem unter laryngoskopischer Sicht ein kleines Gewebestück entnommen wird, um die Diagnose durch feingewebliche Untersuchung zu sichern, ohne dass bereits die vollständige Entfernung des Befundes erfolgt. Die Leistung umfasst den Entnahmevorgang selbst. Sie ist von der Entfernung von Polypen oder anderen Geschwülsten aus dem Kehlkopf abzugrenzen, bei der die Veränderung vollständig und in kurativer beziehungsweise definitiver Zielsetzung entfernt wird, während die Probeexzision primär diagnostischen Zwecken dient.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,99 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 62,08 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 94,46 € |
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1534
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1534?
Die GOÄ-Ziffer 1534 steht für „Probeexzision aus dem Kehlkopf“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1534?
Die GOÄ-Ziffer 1534 ist mit 463 Punkten bewertet; das entspricht 26,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1534 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 62,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1534?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1534 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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