GOÄ-Ziffer 1541: Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich

Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich

Die GOÄ-Ziffer 1541 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1390 Punkten bewertet; das entspricht 81,02 € beim einfachen und 186,35 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer bildet die operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich ab, also die chirurgische Behandlung einer Verengung im Bereich der Stimmritze. Typischer Anwendungsfall ist eine narbige oder anderweitig bedingte Einengung der Glottis, etwa nach vorausgegangenen Eingriffen, Verletzungen oder Entzündungen, die zu Atem- oder Stimmbeeinträchtigungen führt und operativ erweitert beziehungsweise beseitigt werden muss. Die Leistung umfasst den gesamten operativen Vorgang zur Wiederherstellung eines ausreichenden Glottislumens. Sie ist von der endolaryngealen Resektion eines Stimmbandes abzugrenzen, bei der gezielt Gewebe wegen einer Raumforderung entfernt wird, sowie von der Kehlkopfplastik mit Stimmbandverlagerung, die eine funktionelle Repositionierung des Stimmbandes und nicht primär eine Stenosebeseitigung zum Ziel hat.

Gebühren und Steigerungssatz

1390 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach81,02 €
Regelhöchstsatz2,3-fach186,35 €
Höchstsatz3,5-fach283,57 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1541

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1541?

Die GOÄ-Ziffer 1541 steht für „Operative Beseitigung einer Stenose im Glottisbereich“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1541?

Die GOÄ-Ziffer 1541 ist mit 1390 Punkten bewertet; das entspricht 81,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1541 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 186,35 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1541?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1541 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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