GOÄ-Ziffer 1848: Explantation einer Niere an einem Toten zur Transplantation

Explantation einer Niere an einem Toten zur Transplantation

Die GOÄ-Ziffer 1848 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Explantation einer Niere an einem Toten zur Transplantation“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,62 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1848 beschreibt die Explantation einer einzelnen Niere an einem verstorbenen Organspender zum Zweck der Transplantation. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen einer postmortalen Organspende nur eine Niere entnommen und für eine Transplantation vorgesehen wird, während die zweite Niere entweder nicht entnahmefähig ist oder gesondert dokumentiert wird. Die Leistung umfasst den operativen Entnahmevorgang selbst einschließlich der hierfür erforderlichen chirurgischen Präparation der Gefäß- und Harnleiterstrukturen, nicht jedoch die spätere Transplantation. Abzugrenzen ist 1848 von 1847, die die Entnahme bei einem lebenden Spender betrifft, sowie von 1849, die die gleichzeitige Entnahme beider Nieren an einem Toten als einheitliche Leistung erfasst und daher anstelle einer zweifachen Berechnung von 1848 herangezogen wird.

Gebühren und Steigerungssatz

2220 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach129,40 €
Regelhöchstsatz2,3-fach297,62 €
Höchstsatz3,5-fach452,90 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1848

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1848?

Die GOÄ-Ziffer 1848 steht für „Explantation einer Niere an einem Toten zur Transplantation“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1848?

Die GOÄ-Ziffer 1848 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1848 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,62 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1848?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1848 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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