GOÄ-Ziffer 1851: Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls…

Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband

Die GOÄ-Ziffer 1851 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 1250 Punkten bewertet; das entspricht 72,86 € beim einfachen und 167,58 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1851 vergütet die perkutane Anlage einer Nierenfistel, also die bildgesteuerte Punktion des Nierenbeckenkelchsystems von außen mit Einlage eines Drainagekatheters (perkutane Nephrostomie). Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Harnableitung erforderlich wird, etwa bei Harnstau infolge einer Abflussbehinderung durch Steine, Tumoren oder Strikturen, insbesondere wenn eine retrograde Harnleiterschienung nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Leistung schließt, soweit erforderlich, die Spülung des Systems, die Fixierung des eingelegten Katheters sowie den abschließenden Verband ein. Sie stellt die Grundlage für weiterführende Eingriffe über denselben Zugang dar, etwa die diagnostische Spiegelung nach Nummer 1852 oder die therapeutische Stein- beziehungsweise Tumorentfernung nach Nummer 1853, die beide auf der zuvor angelegten Nierenfistel aufbauen.

Gebühren und Steigerungssatz

1250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach72,86 €
Regelhöchstsatz2,3-fach167,58 €
Höchstsatz3,5-fach255,01 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1851

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1851?

Die GOÄ-Ziffer 1851 steht für „Perkutane Anlage einer Nierenfistel – gegebenenfalls einschließlich Spülung, Katheterfixation und Verband“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1851?

Die GOÄ-Ziffer 1851 ist mit 1250 Punkten bewertet; das entspricht 72,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1851 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 167,58 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1851?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1851 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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