GOÄ-Ziffer 2172: Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens…
Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens – einschließlich plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2172 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens – einschließlich plastischer Deckung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,88 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer beschreibt die isolierte Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens einschließlich plastischer Deckung. Sie kommt zur Anwendung, wenn nach vorausgegangenem Verlust oder vorheriger Entfernung des zugehörigen Fingers oder der Zehe der verbliebene Mittelhand- beziehungsweise Mittelfußknochen selbst reseziert werden muss, etwa wegen Infektion, Nekrose oder tumoröser Veränderung des Knochens. Damit unterscheidet sie sich von der Strahlamputation nach Ziffer 2171, bei der Finger beziehungsweise Zehe und der zugehörige Mittelhand- oder Mittelfußknochen in einem Eingriff gemeinsam entfernt werden. Die plastische Deckung des entstehenden Weichteildefekts ist in der Leistung enthalten und nicht gesondert berechnungsfähig.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 53,86 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 123,88 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 188,51 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2172
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2172?
Die GOÄ-Ziffer 2172 steht für „Amputation eines Mittelhand- oder Mittelfußknochens – einschließlich plastischer Deckung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2172?
Die GOÄ-Ziffer 2172 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2172 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,88 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2172?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2172 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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