GOÄ-Ziffer 2174: Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich…
Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich plastischer Deckung
Die GOÄ-Ziffer 2174 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich plastischer Deckung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen und 172,94 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer bildet die Amputation im Oberschenkelbereich ab, also die größere und proximalere Extremitätenamputation am Bein oberhalb des Knies. Sie kommt insbesondere bei fortgeschrittenen peripheren Durchblutungsstörungen, schweren Traumata, ausgedehnten Infektionen oder malignen Prozessen zum Einsatz, wenn ein Erhalt des Unterschenkels nicht mehr möglich ist. Wie bei den übrigen Amputationsziffern ist die plastische Deckung des Stumpfes Bestandteil der Leistung und wird nicht gesondert berechnet. Von der Amputation im Unterschenkel-, Unterarm- oder Oberarmbereich nach Ziffer 2173 unterscheidet sie sich durch die höhere, proximalere Amputationshöhe am Oberschenkel.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 75,19 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 172,94 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 263,16 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2174
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2174?
Die GOÄ-Ziffer 2174 steht für „Amputation im Oberschenkelbereich – einschließlich plastischer Deckung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2174?
Die GOÄ-Ziffer 2174 ist mit 1290 Punkten bewertet; das entspricht 75,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2174 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 172,94 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2174?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2174 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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