GOÄ-Ziffer 2550: Exstirpation eines Kleinhirntumors
Exstirpation eines Kleinhirntumors
Die GOÄ-Ziffer 2550 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Kleinhirntumors“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer beschreibt die Exstirpation, also die vollständige operative Entfernung, eines Tumors im Kleinhirn. Sie wird angewendet, wenn ein raumfordernder Prozess im Kleinhirn, etwa ein Astrozytom, Medulloblastom, Hämangioblastom oder eine Metastase, über eine Kraniotomie im Bereich der hinteren Schädelgrube dargestellt und reseziert werden muss. Der Eingriff umfasst die Eröffnung der hinteren Schädelgrube, die mikrochirurgische Präparation bis an den Tumor und dessen Entfernung unter Schonung angrenzender neurovaskulärer Strukturen. Abzugrenzen ist die Ziffer von Nummer 2551, die speziell Tumoren im Kleinhirnbrückenwinkel oder im Stammhirn betrifft und damit anatomisch benachbarte, aber operationstechnisch anspruchsvollere Regionen mit engem Bezug zu Hirnnerven und Hirnstamm beschreibt. Ziffer 2550 gilt somit für den Tumor im Kleinhirngewebe selbst.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 291,44 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 670,31 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 1.020,04 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2550
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2550?
Die GOÄ-Ziffer 2550 steht für „Exstirpation eines Kleinhirntumors“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2550?
Die GOÄ-Ziffer 2550 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2550 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2550?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2550 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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