GOÄ-Ziffer 2551: Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder…
Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors
Die GOÄ-Ziffer 2551 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen und 1.005,44 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 2551 erfasst die Exstirpation eines Tumors, der im Kleinhirnbrückenwinkel oder im Stammhirn lokalisiert ist, also in unmittelbarer Nähe zu Hirnnerven, Hirnstammkernen und wichtigen Gefäßstrukturen. Typische Anwendungsfälle sind Akustikusneurinome, Meningeome des Kleinhirnbrückenwinkels oder Stammhirngliome, bei denen der operative Zugang und die Präparation wegen der Nähe zu vitalen Strukturen wie Hirnstamm und Hirnnerven besonders anspruchsvoll sind und häufig ein intraoperatives neurophysiologisches Monitoring erfordern. Die Leistung unterscheidet sich von Ziffer 2550, die Tumoren im Kleinhirn selbst betrifft, durch die anatomisch heiklere und funktionell risikoreichere Lage im Brückenwinkel oder Stammhirn. Die Ziffer bildet damit den erhöhten operativen und mikrochirurgischen Aufwand dieser speziellen Tumorlokalisationen gegenüber einem reinen Kleinhirntumor ab.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 437,15 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 1.005,44 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 1.530,02 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2551
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2551?
Die GOÄ-Ziffer 2551 steht für „Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2551?
Die GOÄ-Ziffer 2551 ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2551 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.005,44 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2551?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2551 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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