GOÄ-Ziffer 2552: Exstirpation eines retr obulbären Tumors auf…
Exstirpation eines retr obulbären Tumors auf transfrontal-transorbitalem Zugangsweg
Die GOÄ-Ziffer 2552 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines retr obulbären Tumors auf transfrontal-transorbitalem Zugangsweg“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 6250 Punkten bewertet; das entspricht 364,30 € beim einfachen und 837,89 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer beschreibt die Exstirpation eines retrobulbären Tumors, der über einen transfrontal-transorbitalen Zugangsweg operativ entfernt wird, also über eine kombinierte Eröffnung von Stirnbein und Orbita hinter den Augapfel. Angewendet wird sie bei raumfordernden Prozessen im Bereich hinter dem Auge, wenn ein rein orbitaler Zugang nicht ausreicht und zusätzlich eine frontale Kraniotomie erforderlich ist, um den Tumor sicher und unter Schonung von Sehnerv und umgebenden Strukturen darzustellen und zu entfernen. Der Eingriff ist damit von einfacheren orbitalen Tumorentfernungen abzugrenzen, die keinen zusätzlichen frontalen Zugang benötigen, sowie von rein intrakraniellen Tumorentfernungen ohne orbitale Komponente. Die Ziffer bildet speziell die Kombination aus frontalem und orbitalem Zugangsweg für diese Tumorlokalisation ab.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 364,30 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 837,89 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 1.275,05 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2552
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2552?
Die GOÄ-Ziffer 2552 steht für „Exstirpation eines retr obulbären Tumors auf transfrontal-transorbitalem Zugangsweg“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2552?
Die GOÄ-Ziffer 2552 ist mit 6250 Punkten bewertet; das entspricht 364,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2552 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 837,89 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2552?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2552 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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