GOÄ-Ziffer 2597: Verödung oder Verkochung des Ganglion Gasseri

Verödung oder Verkochung des Ganglion Gasseri

Die GOÄ-Ziffer 2597 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verödung oder Verkochung des Ganglion Gasseri“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 93,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Beschrieben wird die Verödung oder Verkochung (Koagulation) des Ganglion Gasseri, des sensiblen Trigeminusganglions an der Schädelbasis. Angewendet wird das Verfahren zur Behandlung der therapieresistenten Trigeminusneuralgie, wenn eine dauerhafte Ausschaltung der Schmerzweiterleitung auf Höhe des Ganglions selbst angestrebt wird, meist mittels perkutaner Einbringung einer Sonde und thermischer oder chemischer Zerstörung von Ganglienanteilen. Die Leistung ist von der Freilegung und Exhairese eines peripheren Trigeminusastes nach Nummer 2581 dadurch abzugrenzen, dass hier nicht ein peripherer Ast operativ freigelegt und entfernt, sondern das zentraler gelegene Ganglion selbst mittels Sondentechnik veröder oder koaguliert wird. Von der stereotaktischen Thermokoagulation nach Nummer 2598 unterscheidet sie sich durch das Fehlen einer stereotaktischen Zielführung.

Gebühren und Steigerungssatz

700 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach40,80 €
Regelhöchstsatz2,3-fach93,84 €
Höchstsatz3,5-fach142,80 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2597

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2597?

Die GOÄ-Ziffer 2597 steht für „Verödung oder Verkochung des Ganglion Gasseri“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2597?

Die GOÄ-Ziffer 2597 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2597 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 93,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2597?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2597 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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