GOÄ-Ziffer 2599: Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis

Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis

Die GOÄ-Ziffer 2599 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 225 Punkten bewertet; das entspricht 13,11 € beim einfachen und 30,15 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Beschrieben wird die Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis, also die gezielte, meist mittels Injektion vorgenommene Unterbrechung der Erregungsleitung eines an der Schädelbasis verlaufenden Nerven. Angewendet wird das Verfahren sowohl diagnostisch, um den Ursprung von Schmerzen einem bestimmten Nerven zuzuordnen, als auch therapeutisch zur vorübergehenden Schmerzlinderung im Versorgungsgebiet des betroffenen Nerven. Die Ziffer betrifft die reversible Blockade und ist damit von den destruktiven Verfahren wie der Verödung oder Koagulation des Ganglion Gasseri nach den Nummern 2597 und 2598 sowie von der operativen Exstirpation eines Ganglions nach Nummer 2600 abzugrenzen, da hier keine dauerhafte Zerstörung von Nervengewebe, sondern eine zeitlich begrenzte Blockadewirkung erzielt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

225 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,11 €
Regelhöchstsatz2,3-fach30,15 €
Höchstsatz3,5-fach45,88 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2599

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2599?

Die GOÄ-Ziffer 2599 steht für „Blockade eines Nerven im Bereich der Schädelbasis“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2599?

Die GOÄ-Ziffer 2599 ist mit 225 Punkten bewertet; das entspricht 13,11 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2599 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,15 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2599?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2599 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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