GOÄ-Ziffer 2681: Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers

Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers

Die GOÄ-Ziffer 2681 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen und 53,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2681 vergütet die Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers und beschreibt damit denselben Repositionsvorgang wie Ziffer 2680, jedoch für den Fall einer bereits länger zurückliegenden, nicht zeitnah behandelten Kiefergelenksausrenkung. Eine solche „alte“ Luxation liegt vor, wenn der Unterkiefer nicht unmittelbar nach dem Ereignis reponiert wurde und sich Weichteile sowie Gelenkstrukturen bereits an die Fehlstellung angepasst haben, was die manuelle Reposition erschwert. Die Ziffer kommt somit zur Anwendung, wenn ein Patient mit einer bestehenden, nicht akut frischen Unterkieferluxation vorstellig wird und diese durch manuelles Einrenken behoben werden kann. Gelingt die manuelle Reposition wegen der veränderten Gelenkverhältnisse nicht mehr, kommt stattdessen die operative Einrenkung nach Ziffer 2682 in Betracht.

Gebühren und Steigerungssatz

400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach23,31 €
Regelhöchstsatz2,3-fach53,61 €
Höchstsatz3,5-fach81,58 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2681

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2681?

Die GOÄ-Ziffer 2681 steht für „Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2681?

Die GOÄ-Ziffer 2681 ist mit 400 Punkten bewertet; das entspricht 23,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2681 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 53,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2681?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2681 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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