GOÄ-Ziffer 2685: Reposition eines Zahnes

Reposition eines Zahnes

Die GOÄ-Ziffer 2685 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reposition eines Zahnes“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,82 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2685 vergütet die Reposition eines Zahnes, also das Zurückbringen eines durch Trauma aus seiner ursprünglichen Position verlagerten oder teilweise ausgeschlagenen Zahnes in die anatomisch korrekte Stellung im Zahnfach. Typischer Anwendungsfall ist eine Zahnluxation nach Unfall oder Sturz, bei der der Zahn zwar noch im Kiefer verankert, jedoch aus seiner Position verschoben oder gelockert ist. Die Leistung betrifft ausschließlich den einzelnen Zahn und ist von Ziffer 2686 abzugrenzen, die die Reposition eines ganzen zahntragenden Knochenfragments des Alveolarfortsatzes beschreibt – also einen deutlich umfangreicheren Eingriff, bei dem nicht nur ein Zahn, sondern ein Abschnitt des Kieferknochens mit mehreren Zähnen wieder eingerichtet wird. Nach der Reposition erfolgt in der Regel eine Stabilisierung des Zahnes, die gegebenenfalls gesondert zu betrachten ist.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatz2,3-fach26,82 €
Höchstsatz3,5-fach40,81 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2685

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2685?

Die GOÄ-Ziffer 2685 steht für „Reposition eines Zahnes“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2685?

Die GOÄ-Ziffer 2685 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2685 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,82 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2685?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2685 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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