GOÄ-Ziffer 2682: Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks

Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks

Die GOÄ-Ziffer 2682 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2682 erfasst die operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks, also die chirurgische Reposition einer Kiefergelenksausrenkung, wenn eine manuelle, geschlossene Einrenkung nach den Ziffern 2680 oder 2681 nicht mehr möglich oder nicht erfolgreich ist. Dies betrifft insbesondere Fälle mit stark veränderten Gelenk- oder Weichteilverhältnissen, etwa bei chronischen oder rezidivierenden Luxationen, bei denen ein operativer Zugang zum Kiefergelenk erforderlich wird, um die Gelenkstellung wiederherzustellen. Die Ziffer setzt somit voraus, dass ein offenes, chirurgisches Vorgehen notwendig ist, und grenzt sich dadurch klar von den beiden vorgenannten Ziffern für die manuelle Reposition ab. Sie wird unabhängig davon angesetzt, ob die zugrunde liegende Luxation akut oder chronisch bestand, solange das operative Vorgehen erforderlich ist.

Gebühren und Steigerungssatz

1400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach81,60 €
Regelhöchstsatz2,3-fach187,68 €
Höchstsatz3,5-fach285,60 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2682

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2682?

Die GOÄ-Ziffer 2682 steht für „Operative Einrenkung der Luxation eines Kiefergelenks“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2682?

Die GOÄ-Ziffer 2682 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2682 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2682?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2682 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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