GOÄ-Ziffer 2706: Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer…

Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese

Die GOÄ-Ziffer 2706 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie)). Sie ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen und 174,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst dieselbe Art der Korrekturoperation wie Nummer 2705, jedoch bezogen auf den Unterkiefer. Sie wird angewendet, wenn eine Unterkieferfraktur in einer fehlerhaften, funktionell oder ästhetisch ungünstigen Stellung knöchern verheilt ist und diese Fehlstellung operativ behoben werden muss. Dazu wird der bereits konsolidierte Knochen durch eine Osteotomie erneut durchtrennt, in die gewünschte Position gebracht und mittels Osteosynthese stabilisiert. Osteotomie und Osteosynthese sind als einheitliche Leistung in der Ziffer enthalten. Typischer Anlass ist eine nach konservativer oder unzureichender Erstbehandlung entstandene Bissfehlstellung oder Gesichtsasymmetrie, die eine gezielte operative Neuausrichtung des Unterkieferknochens erfordert, im Unterschied zur einfachen Erstversorgung frischer Frakturen.

Gebühren und Steigerungssatz

1300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach75,77 €
Regelhöchstsatz2,3-fach174,27 €
Höchstsatz3,5-fach265,19 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2706

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2706?

Die GOÄ-Ziffer 2706 steht für „Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer – einschließlich Osteosynthese“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2706?

Die GOÄ-Ziffer 2706 ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2706 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 174,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2706?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2706 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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