GOÄ-Ziffer 3053: Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur…

Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050

Die GOÄ-Ziffer 3053 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIII. Herzchirurgie)). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 3053 erfasst die zusätzliche Perfusion von Arterien eines anderen Organs während einer Operation unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine und wird zusätzlich zur Leistung nach Ziffer 3050 berechnet. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen komplexer Eingriffe neben Herz und Gehirn ein weiteres Organ, etwa Niere oder Bauchorgane, während Phasen eingeschränkter normaler Kreislaufführung gezielt separat mit Blut versorgt werden muss, um eine Schädigung dieses Organs durch Minderdurchblutung zu vermeiden. Die Leistung bildet damit einen dritten, organspezifischen Perfusionsschritt neben Hirn- und Koronarperfusion ab. Die Abgrenzung zu den Ziffern 3051 und 3052 ergibt sich unmittelbar aus dem betroffenen Gefäßgebiet: Diese Ziffer erfasst ausdrücklich andere Organe als Gehirn und Herzkranzgefäße.

Gebühren und Steigerungssatz

1110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,70 €
Regelhöchstsatz2,3-fach148,81 €
Höchstsatz3,5-fach226,45 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3053

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3053?

Die GOÄ-Ziffer 3053 steht für „Perfusion von Arterien eines anderen Organs, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 3050“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3053?

Die GOÄ-Ziffer 3053 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3053 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3053?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3053 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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