GOÄ-Ziffer 3067: Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als selbständige…

Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 3067 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als selbständige Leistung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIII. Herzchirurgie)). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,42 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die operative Entnahme einer Gewebeprobe aus dem Herzmuskel, wobei das Herz zu diesem Zweck eigens chirurgisch freigelegt wird. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Myokardbiopsie nicht auf dem ueblichen, weniger invasiven Weg ueber einen Herzkatheter gewonnen werden kann oder soll, sondern einen offenen operativen Zugang erfordert, etwa zur Abklaerung unklarer Kardiomyopathien, entzuendlicher Herzmuskelerkrankungen oder im Rahmen der Transplantatueberwachung. Der Zusatz 'als selbstaendige Leistung' grenzt den Ansatz klar ab: Die Ziffer wird nur berechnet, wenn die Freilegung und Biopsie nicht integraler Bestandteil einer ohnehin durchgefuehrten groesseren Herzoperation ist, sondern als eigenstaendiger Eingriff erfolgt. Sie deckt also den zusaetzlichen operativen Aufwand ab, der entsteht, wenn die Gewinnung der Gewebeprobe der alleinige Zweck des Eingriffs ist.

Gebühren und Steigerungssatz

1480 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach86,27 €
Regelhöchstsatz2,3-fach198,42 €
Höchstsatz3,5-fach301,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3067

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3067?

Die GOÄ-Ziffer 3067 steht für „Myokardbiopsie unter Freilegung des Herzens, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3067?

Die GOÄ-Ziffer 3067 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3067 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,42 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3067?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3067 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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