GOÄ-Ziffer 3066: Operation der Pericarditis constrictiva

Operation der Pericarditis constrictiva

Die GOÄ-Ziffer 3066 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der Pericarditis constrictiva“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIII. Herzchirurgie)). Sie ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen und 420,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 3066 vergütet die Operation der Pericarditis constrictiva, also die chirurgische Behandlung einer einengenden, meist chronisch-entzündlich verdickten und verkalkten Herzbeutelentzündung, die die normale Herzfüllung und -funktion mechanisch beeinträchtigt. Angewendet wird sie, wenn diese spezifische Erkrankung des Perikards operativ durch Entfernung oder Lösung der einengenden Herzbeutelanteile behandelt werden muss, um die diastolische Füllung des Herzens wiederherzustellen. Die Leistung ist speziell auf dieses Krankheitsbild zugeschnitten und unterscheidet sich dadurch von der allgemeineren Ziffer 3065, die Perikardoperationen ohne diese spezifische Indikation als selbständige Leistung erfasst. Die eigenständige Ziffer trägt damit dem höheren operativen Aufwand einer Lösung verwachsener, verkalkter Perikardstrukturen Rechnung.

Gebühren und Steigerungssatz

3140 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach183,02 €
Regelhöchstsatz2,3-fach420,95 €
Höchstsatz3,5-fach640,57 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3066

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3066?

Die GOÄ-Ziffer 3066 steht für „Operation der Pericarditis constrictiva“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3066?

Die GOÄ-Ziffer 3066 ist mit 3140 Punkten bewertet; das entspricht 183,02 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3066 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 420,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3066?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3066 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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