GOÄ-Ziffer 3613: Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose)

Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose)

Die GOÄ-Ziffer 3613 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose)“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (II. Basislabor)). Sie ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen und 10,73 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 3613 bezeichnet den oralen Glukosetoleranztest, bei dem eine viermalige Bestimmung der Glukose erfolgt. Nach oraler Einnahme einer definierten Menge Glukoselösung wird der Blutzuckerverlauf zu mehreren festgelegten Zeitpunkten gemessen, um zu beurteilen, wie der Körper aufgenommene Kohlenhydrate verstoffwechselt. Diese Untersuchung wird typischerweise zur Abklärung eines Verdachts auf eine gestörte Glukosetoleranz oder einen Diabetes mellitus eingesetzt, insbesondere wenn Nüchternblutzuckerwerte allein keine eindeutige Diagnose erlauben, sowie im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge zur Abklärung eines Gestationsdiabetes. Im Unterschied zum intravenösen Glukosetoleranztest nach Nummer 3612 mit siebenmaliger Messung erfolgt hier die Glukosezufuhr auf oralem Weg bei viermaliger Bestimmung, was dem physiologischen Ablauf der Nahrungsaufnahme näherkommt.

Gebühren und Steigerungssatz

160 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach9,33 €
Regelhöchstsatz1,15-fach10,73 €
Höchstsatz1,3-fach12,13 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3613

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3613?

Die GOÄ-Ziffer 3613 steht für „Glukosetoleranztest, oral (Viermalige Bestimmung von Glukose)“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3613?

Die GOÄ-Ziffer 3613 ist mit 160 Punkten bewertet; das entspricht 9,33 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3613 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 10,73 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3613?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3613 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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