GOÄ-Ziffer 3615: Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 8.…

Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 8. Spurenelemente

Die GOÄ-Ziffer 3615 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 8. Spurenelemente“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (II. Basislabor)). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 3615 bezeichnet die Kreatinin-Clearance, bei der eine zweimalige Bestimmung des Kreatinins erfolgt. Durch den Vergleich der Kreatininkonzentration im Serum mit der im gesammelten Urin ausgeschiedenen Menge lässt sich die glomeruläre Filtrationsleistung der Niere rechnerisch abschätzen. Diese Untersuchung wird typischerweise bei Verdacht auf eine eingeschränkte Nierenfunktion oder zur genaueren Verlaufskontrolle einer bekannten Nierenerkrankung eingesetzt, wenn die einmalige Serum-Kreatininbestimmung nach Nummer 3520 allein keine ausreichend genaue Einschätzung der Nierenfunktion erlaubt. Die für die Berechnung erforderliche zweimalige Kreatininbestimmung, in Serum und Urin, unterscheidet diese Leistung von der einfachen Serumbestimmung. In der praktischen Anwendung dient die Kreatinin-Clearance einer differenzierteren funktionellen Beurteilung der Nierenleistung als der alleinige Serumwert.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatz1,15-fach4,02 €
Höchstsatz1,3-fach4,55 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3615

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3615?

Die GOÄ-Ziffer 3615 steht für „Kreatinin-Clearance (Zweimalige Bestimmung von Kreatinin) 8. Spurenelemente“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3615?

Die GOÄ-Ziffer 3615 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3615 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3615?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3615 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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