GOÄ-Ziffer 3688: Osmotische Resistenz der Erythrozyten

Osmotische Resistenz der Erythrozyten

Die GOÄ-Ziffer 3688 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osmotische Resistenz der Erythrozyten“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 6,04 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 3688 betrifft die Bestimmung der osmotischen Resistenz der Erythrozyten. Sie wird angewendet, wenn die Widerstandsfähigkeit der roten Blutkörperchen gegenüber hypotonen Kochsalzlösungen geprüft werden soll, um Rückschlüsse auf Membrandefekte der Erythrozyten zu ziehen, etwa bei Verdacht auf eine hereditäre Sphärozytose oder andere angeborene Membranopathien, die sich durch eine veränderte, meist herabgesetzte osmotische Resistenz auszeichnen. Die Untersuchung erfolgt durch stufenweise Exposition der Erythrozyten gegenüber Lösungen abnehmender Osmolarität und Beobachtung des einsetzenden Hämolysepunkts. Sie stellt eine spezialisierte Funktionsuntersuchung der Erythrozytenmembran dar und ist damit von rein morphologischen oder quantitativen Blutbilduntersuchungen abzugrenzen, da sie eine funktionelle Eigenschaft der Zellen und keine reine Zellzahl oder Morphologie prüft.

Gebühren und Steigerungssatz

90 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,25 €
Regelhöchstsatz1,15-fach6,04 €
Höchstsatz1,3-fach6,83 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3688

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3688?

Die GOÄ-Ziffer 3688 steht für „Osmotische Resistenz der Erythrozyten“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3688?

Die GOÄ-Ziffer 3688 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3688 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,04 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3688?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3688 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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