GOÄ-Ziffer 3724: D-Xylose, photometrisch

D-Xylose, photometrisch

Die GOÄ-Ziffer 3724 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „D-Xylose, photometrisch“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 13,41 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Der photometrische D-Xylose-Test dient der Beurteilung der Resorptionsfähigkeit des Dünndarms. Nach Gabe der Testsubstanz D-Xylose wird deren Konzentration photometrisch in Blut oder Urin gemessen, um festzustellen, ob eine ausreichende Aufnahme über die Darmschleimhaut erfolgt. In der Praxis kommt die Untersuchung bei Verdacht auf ein Malabsorptionssyndrom zum Einsatz, etwa zur Abklärung chronischer Durchfälle, unklarer Gewichtsverluste oder eines Verdachts auf eine Dünndarmerkrankung, bei der die Resorptionsleistung der Darmschleimhaut differenzialdiagnostisch von einer Maldigestion, also einer gestörten Nahrungsspaltung, abgegrenzt werden soll. Die photometrische Bestimmung der Xylosekonzentration liefert dabei den quantitativen Messwert, auf dessen Grundlage die Resorptionsfähigkeit beurteilt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

200 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach11,66 €
Regelhöchstsatz1,15-fach13,41 €
Höchstsatz1,3-fach15,16 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3724

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3724?

Die GOÄ-Ziffer 3724 steht für „D-Xylose, photometrisch“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3724?

Die GOÄ-Ziffer 3724 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3724 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 13,41 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3724?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3724 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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