GOÄ-Ziffer 3721: Glykierte Proteine

Glykierte Proteine

Die GOÄ-Ziffer 3721 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Glykierte Proteine“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Bestimmung glykierter Proteine erfasst den Anteil von Eiweißen, an die sich Zucker im Blut irreversibel angelagert hat, und dient damit als Marker für die durchschnittliche Blutzuckerbelastung über einen zurückliegenden Zeitraum. Angewendet wird die Untersuchung insbesondere in der Diabetesdiagnostik und -verlaufskontrolle, um die Stoffwechseleinstellung eines Patienten über Wochen hinweg zu beurteilen, unabhängig von kurzfristigen Schwankungen des aktuellen Blutzuckerspiegels. Die Ziffer eröffnet den Abschnitt zum Kohlenhydrat- und Lipidstoffwechsel und steht damit im inhaltlichen Zusammenhang mit den nachfolgenden, spezifischeren Bestimmungen wie Fructosamin oder Fruktose, unterscheidet sich von diesen jedoch dadurch, dass sie allgemein die Glykierung von Proteinen und nicht ein einzelnes definiertes Molekül misst.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3721

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3721?

Die GOÄ-Ziffer 3721 steht für „Glykierte Proteine“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3721?

Die GOÄ-Ziffer 3721 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3721 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3721?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3721 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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