GOÄ-Ziffer 3930: Antithrombin III, chromogenes Substrat

Antithrombin III, chromogenes Substrat

Die GOÄ-Ziffer 3930 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Antithrombin III, chromogenes Substrat“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen und 7,37 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 3930 erfasst die Bestimmung von Antithrombin III mittels chromogenem Substrat, also einem funktionellen Aktivitätstest, bei dem die hemmende Wirkung von Antithrombin III auf Gerinnungsenzyme über eine Farbreaktion gemessen wird. Sie kommt zur Anwendung bei der Abklärung von Thrombophilien, also einer erhöhten Thromboseneigung, sowie im Rahmen der Überwachung einer Heparintherapie, da ein Antithrombin-III-Mangel die Wirksamkeit von Heparin beeinträchtigen kann. Die funktionelle, chromogene Bestimmung nach dieser Ziffer misst die tatsächliche biologische Aktivität des Proteins und ist damit von der immunologischen Konzentrationsbestimmung nach Ziffer 3931 zu unterscheiden, die lediglich die Proteinmenge unabhängig von deren Funktionsfähigkeit erfasst. Beide Verfahren können sich in der differenzierten Gerinnungsdiagnostik sinnvoll ergänzen.

Gebühren und Steigerungssatz

110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,41 €
Regelhöchstsatz1,15-fach7,37 €
Höchstsatz1,3-fach8,33 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3930

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3930?

Die GOÄ-Ziffer 3930 steht für „Antithrombin III, chromogenes Substrat“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3930?

Die GOÄ-Ziffer 3930 ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3930 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 7,37 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3930?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3930 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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