GOÄ-Ziffer 4238: Campylobacter

Campylobacter

Die GOÄ-Ziffer 4238 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Campylobacter“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 15,42 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4238 betrifft den Nachweis agglutinierender Antikörper gegen Campylobacter und wird eingesetzt, wenn nach einer Campylobacter-assoziierten Durchfallerkrankung mittels Agglutinationsreaktion eine serologische Bestätigung erfolgen soll, etwa bei postinfektiösen Folgeerscheinungen wie reaktiver Arthritis. Sie ergänzt damit die unter Nummer 4222 geführte, der Sammelposition um Nummer 4214 zugeordnete Bestimmung um ein methodisch eigenständiges Agglutinationsverfahren. Amtlich ist Nummer 4238 als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4233 bewertet, teilt sich also mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4233 abgerechnet. Sie gehört zur selben Gruppe von Agglutinationsbestimmungen wie die unter Nummer 4235 genannte WIDAL-Reaktion.

Gebühren und Steigerungssatz

230 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,41 €
Regelhöchstsatz1,15-fach15,42 €
Höchstsatz1,3-fach17,43 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4238

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4238?

Die GOÄ-Ziffer 4238 steht für „Campylobacter“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4238?

Die GOÄ-Ziffer 4238 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4238 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4238?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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