GOÄ-Ziffer 4329: Parainfluenza-Virus 1

Parainfluenza-Virus 1

Die GOÄ-Ziffer 4329 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 1“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,43 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird der Antikörpernachweis gegen das Parainfluenza-Virus Typ 1. Diese Ziffer kommt vor allem bei Kindern mit fieberhaften respiratorischen Infekten der oberen Atemwege, insbesondere bei Verdacht auf eine Laryngotracheitis (Pseudokrupp), zur Anwendung, wenn die serologische Abklärung eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs mit einer Parainfluenza-Infektion gewünscht wird und ein direkter Erregernachweis nicht vorliegt oder ergänzt werden soll. Auch hier kann ein Titeranstieg zwischen einer akuten und einer späteren Serumprobe die Diagnose untermauern. Als Teil der Sammelposition wird die Bestimmung gemeinsam mit den übrigen unter Nummer 4306 zusammengefassten Virusantikörperparametern nur einmal mit einer gemeinsamen Punktzahl beziehungsweise Gebühr abgerechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

290 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach16,90 €
Regelhöchstsatz1,15-fach19,43 €
Höchstsatz1,3-fach21,97 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4329

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4329?

Die GOÄ-Ziffer 4329 steht für „Parainfluenza-Virus 1“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4329?

Die GOÄ-Ziffer 4329 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4329 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,43 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4329?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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