GOÄ-Ziffer 4330: Parainfluenza-Virus 2

Parainfluenza-Virus 2

Die GOÄ-Ziffer 4330 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Parainfluenza-Virus 2“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen und 19,43 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 4330 erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen das Parainfluenza-Virus 2 und wird angesetzt, wenn im Rahmen der Diagnostik respiratorischer Infekte gezielt dieser Erreger laboranalytisch untersucht wird, etwa bei unklarer fieberhafter Atemwegserkrankung insbesondere im Kindesalter oder zur ätiologischen Abklärung eines Krupp-Syndroms. Die Leistung umfasst ausschließlich den Nachweis der erregerspezifischen Antikörper gegen diesen einen Serotyp; sollen mehrere respiratorische Erreger aus derselben Ziffernreihe untersucht werden, ist für jeden Erreger die jeweils zutreffende Einzelziffer anzusetzen. Nach der amtlichen Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4306 identisch sind. Von den benachbarten Ziffern dieser Reihe, etwa Parainfluenza-Virus 3 oder Respiratory-syncytial-Virus, unterscheidet sie sich allein durch den konkret untersuchten Erreger, der zur Nachvollziehbarkeit auf der Rechnung anzugeben ist.

Gebühren und Steigerungssatz

290 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach16,90 €
Regelhöchstsatz1,15-fach19,43 €
Höchstsatz1,3-fach21,97 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4330

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4330?

Die GOÄ-Ziffer 4330 steht für „Parainfluenza-Virus 2“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4330?

Die GOÄ-Ziffer 4330 ist mit 290 Punkten bewertet; das entspricht 16,90 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4330 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 19,43 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4330?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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