GOÄ-Ziffer 4382: Hepatitis A-Virus (IgG und IgM)

Hepatitis A-Virus (IgG und IgM)

Die GOÄ-Ziffer 4382 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hepatitis A-Virus (IgG und IgM)“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4382 bezeichnet den Nachweis von Antikoerpern (IgG und IgM) gegen das Hepatitis-A-Virus und wird eingesetzt, wenn bei Verdacht auf eine Hepatitis-A-Infektion oder zur Immunitaetsbestimmung, etwa vor einer Reise oder Impfung, eine umfassende serologische Abklaerung beider Antikoerperklassen erfolgt. Laut Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4375 bewertet, ohne eigene Sonderbewertung. Die Ziffer wird damit angewendet, wenn beide Antikoerperklassen gemeinsam als Parameter bestimmt werden; wird ausschliesslich IgM untersucht, ist stattdessen die gesondert vorgesehene Nummer 4383 einschlaegig. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen.

Gebühren und Steigerungssatz

240 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,99 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,09 €
Höchstsatz1,3-fach18,19 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4382

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4382?

Die GOÄ-Ziffer 4382 steht für „Hepatitis A-Virus (IgG und IgM)“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4382?

Die GOÄ-Ziffer 4382 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4382 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4382?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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