GOÄ-Ziffer 45: Visite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an…
Visite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 45 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Visite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.“ (Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz)). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 45 vergütet die Visite im Krankenhaus, also den regulären ärztlichen Besuch am Krankenbett des stationär behandelten Patienten. Sie kommt bei der täglichen oder routinemässigen ärztlichen Begleitung des stationären Patienten zur Anwendung und bildet diesen Besuch als eigenständige, in sich geschlossene Leistung ab. Werden zu einem anderen Zeitpunkt desselben Tages weitere Leistungen des Abschnitts B erbracht, können diese unter Angabe der jeweiligen Uhrzeit gesondert berechnet werden, sodass mehrere zeitlich getrennte Kontakte am selben Tag getrennt abgebildet werden können. Nach der amtlichen Bestimmung ist Ziffer 45 jedoch neben anderen Leistungen des Abschnitts B, die im selben Visitenkontakt erbracht werden, nicht berechnungsfähig, da diese bereits mit der Visitenleistung abgegolten sind.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 14,28 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nich t berechnungsfähig.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig.
- Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
- Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird
Ausschlussziffern
Verwandte Ziffern
- GOÄ 46 – Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an…
- GOÄ 48 – Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder…
- GOÄ 50 – Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 45
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 45?
Die GOÄ-Ziffer 45 steht für „Visite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.“ und gehört zu Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 45?
Die GOÄ-Ziffer 45 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 45 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 45?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.