GOÄ-Ziffer 46: Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt…

Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.

Die GOÄ-Ziffer 46 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.“ (Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen (IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz)). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 46 vergütet die Zweitvisite im Krankenhaus, also einen weiteren ärztlichen Besuch desselben stationären Patienten an demselben Tag zusätzlich zur ersten Visite. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Zustand des Patienten einen erneuten Besuch noch am selben Tag erforderlich macht. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag weitere Leistungen des Abschnitts B erbracht, können diese unter Angabe der Uhrzeit gesondert berechnet werden, sodass zeitlich getrennte Kontakte getrennt dokumentiert und abgerechnet werden. Nach der amtlichen Bestimmung ist Ziffer 46 neben anderen Leistungen des Abschnitts B, die im Rahmen desselben Zweitvisitenkontakts erbracht werden, nicht berechnungsfähig, da diese bereits durch die Zweitvisite mit abgegolten sind.

Gebühren und Steigerungssatz

50 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,91 €
Regelhöchstsatz2,3-fach6,69 €
Höchstsatz3,5-fach10,19 €

Abrechnungsbestimmungen

Ausschlussziffern

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 46

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 46?

Die GOÄ-Ziffer 46 steht für „Zweitvisite im Krankenhaus Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muß dies in der Rechnung angegeben werden.“ und gehört zu Abschnitt B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 46?

Die GOÄ-Ziffer 46 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 46 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 46?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.