GOÄ-Ziffer 4630: Rota-Viren 4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem…

Rota-Viren 4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben

Die GOÄ-Ziffer 4630 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rota-Viren 4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (IV. Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierungvon Krankheitserregern)). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 4630 steht für den Nachweis von Rota-Viren, ergänzt um methodisch vergleichbar aufwendige Virusnachweise (Hinweis zu Nummer 4631), wobei das jeweils untersuchte Virus in der Rechnung zu benennen ist. Sie wird angesetzt bei Verdacht auf eine durch Rota-Viren verursachte, meist gastrointestinale Infektion. Nach der Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit gemeinsamer Punktzahl/Gebühr zusammen mit Ziffer 4598 (Staphylokokkentoxin-Nachweis) abgerechnet, sodass keine zusätzliche eigenständige Vergütung entsteht. Zugleich bildet 4630 selbst den Bezugspunkt für den Nachweis von Herpes-simplex-Viren (4633), der laut zugehöriger Bestimmung seinerseits mit dieser Ziffer gemeinsam bewertet wird.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatz1,15-fach4,02 €
Höchstsatz1,3-fach4,55 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4630

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4630?

Die GOÄ-Ziffer 4630 steht für „Rota-Viren 4631 Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4630?

Die GOÄ-Ziffer 4630 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4630 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4630?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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