GOÄ-Ziffer 617: Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher…

Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrere r Gase

Die GOÄ-Ziffer 617 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrere r Gase“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 341 Punkten bewertet; das entspricht 19,88 € beim einfachen und 45,72 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 617 erfasst die Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrerer Gase. Dabei wird die ausgeatmete Luft fortlaufend auf mehrere Gaskomponenten hin analysiert, ein Verfahren, das etwa im Rahmen der erweiterten Atem- und Stoffwechseldiagnostik eingesetzt wird, um Aussagen über Gasaustausch und Stoffwechselvorgänge zu treffen. Die ausdrückliche Nennung der kontinuierlichen Bestimmung mehrerer Gase grenzt die Leistung von einfacheren, auf ein einzelnes Gas beschränkten Messverfahren ab, etwa der reinen Sauerstoffsättigungsmessung nach Nummer 602 oder der transkutanen Sauerstoffpartialdruckmessung nach Nummer 614. Weitere Angaben zu Indikation, Ausschlüssen oder besonderen Voraussetzungen sind in der vorliegenden Legende nicht enthalten.

Gebühren und Steigerungssatz

341 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach19,88 €
Regelhöchstsatz2,3-fach45,72 €
Höchstsatz3,5-fach69,58 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 617

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 617?

Die GOÄ-Ziffer 617 steht für „Gasanalyse in der Exspirationsluft mittels kontinuierlicher Bestimmung mehrere r Gase“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 617?

Die GOÄ-Ziffer 617 ist mit 341 Punkten bewertet; das entspricht 19,88 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 617 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 45,72 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 617?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 617 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.