GOÄ-Ziffer 756: Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in…

Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen

Die GOÄ-Ziffer 756 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen und 16,21 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 756 vergütet die chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, wobei die Leistung auch bei mehreren Sitzungen im Rahmen derselben Behandlungsserie abgerechnet werden kann. In der Praxis bedeutet chemochirurgisch, dass die Feigwarzen durch Auftragen ätzender oder gewebezerstörender Substanzen entfernt werden, statt sie operativ auszuschneiden oder mit anderen physikalischen Verfahren zu behandeln. Angewendet wird die Ziffer bei genitalen oder perianalen spitzen Kondylomen, die aufgrund ihrer Zahl, Größe oder Lage für eine chemische Behandlung geeignet sind und häufig eine wiederholte Anwendung über mehrere Termine erfordern, bis der Befund abgeheilt ist. Sie ist von der Behandlung einer Präkanzerose sowie von rein operativen Abtragungsverfahren abzugrenzen, da hier speziell das chemochirurgische Vorgehen bei Kondylomen erfasst wird.

Gebühren und Steigerungssatz

121 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach7,05 €
Regelhöchstsatz2,3-fach16,21 €
Höchstsatz3,5-fach24,68 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 756

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 756?

Die GOÄ-Ziffer 756 steht für „Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 756?

Die GOÄ-Ziffer 756 ist mit 121 Punkten bewertet; das entspricht 7,05 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 756 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,21 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 756?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 756 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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