GOÄ-Ziffer 762: Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung…
Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch
Die GOÄ-Ziffer 762 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer 762 beschreibt die Entleerung eines Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit einem Gummischlauch. In der Praxis wird dabei die betroffene Extremität mit einem elastischen Schlauch beginnend von distal nach proximal umwickelt, um angestaute Lymphflüssigkeit gezielt aus dem Gewebe herauszupressen und den Rückfluss zu unterstützen. Angewendet wird das Verfahren bei ausgeprägten Lymphödemen, etwa nach Lymphknotenentfernung, Bestrahlung oder bei chronischer Lymphabflussstörung, wenn eine rasche und wirksame Entstauung der Extremität erforderlich ist. Die Leistung ist von anderen physikalischen Entstauungsmaßnahmen wie manueller Lymphdrainage oder Kompressionsbandagierung abzugrenzen, da hier spezifisch die Technik der Abwicklung mit dem Gummischlauch als eigenständiges Verfahren beschrieben und vergütet wird.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 26,53 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 762
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 762?
Die GOÄ-Ziffer 762 steht für „Entleerung des Lymphödems an Arm oder Bein durch Abwicklung mit Gummischlauch“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 762?
Die GOÄ-Ziffer 762 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 762 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 762?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 762 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.