GOÄ-Ziffer 761: UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau
UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau
Die GOÄ-Ziffer 761 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer 761 vergütet die Bestimmung des UV-Erythemschwellenwerts einschließlich der zugehörigen Nachschau. Dabei wird die Haut mit ansteigenden Dosen ultravioletter Strahlung bestrahlt, um diejenige minimale Dosis zu ermitteln, die gerade noch eine sichtbare Hautrötung hervorruft. Angewendet wird dieses Verfahren vor allem vor Beginn einer Lichttherapie oder Phototherapie, um die individuelle Lichtempfindlichkeit eines Patienten festzustellen und die Bestrahlungsdosis der nachfolgenden Behandlung sicher darauf abzustimmen. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Testbestrahlung auch die spätere Kontrolle der Haut, bei der das Ergebnis der Bestrahlung abgelesen und bewertet wird, sodass beide Teilschritte gemeinsam mit dieser einen Ziffer abgegolten sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,43 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 10,19 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 15,50 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 761
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 761?
Die GOÄ-Ziffer 761 steht für „UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 761?
Die GOÄ-Ziffer 761 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 761 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 761?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 761 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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