GOÄ-Ziffer 1597: Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes
Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes
Die GOÄ-Ziffer 1597 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes“ (Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer beschreibt die operative Eröffnung des Warzenfortsatzes (Mastoid), typischerweise zur Behandlung einer akuten oder chronischen Mastoiditis, wenn sich eine Entzündung vom Mittelohr auf die luftgefüllten Zellen des Warzenfortsatzes ausgebreitet hat. Ziel ist die Drainage von Eiter und entzündlichem Sekret sowie die Entlastung des betroffenen Knochens, um eine weitere Ausbreitung der Infektion, etwa Richtung Schädelbasis, zu verhindern. Der Eingriff bleibt auf die Eröffnung beschränkt und geht nicht mit der vollständigen Freilegung sämtlicher Mittelohrräume einher, wie sie die Radikaloperation nach Nummer 1598 vorsieht. Werden im selben operativen Zugang weitergehende Sanierungen des Mittelohrs erforderlich, kommen die dafür vorgesehenen umfangreicheren Ziffern zur Anwendung.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 226,45 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1597
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1597?
Die GOÄ-Ziffer 1597 steht für „Operative Eröffnung des Warzenfortsatzes“ und gehört zu Abschnitt J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1597?
Die GOÄ-Ziffer 1597 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 1597 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1597?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1597 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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