GOÄ-Ziffer 3512: Alpha-Amylase

Alpha-Amylase

Die GOÄ-Ziffer 3512 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Alpha-Amylase“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (I. Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis)). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 4,69 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 3512 vergütet die Bestimmung der Alpha-Amylase, eines Verdauungsenzyms, das insbesondere bei Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse oder der Speicheldrüsen im Blut oder Urin erhöht sein kann. Die Bestimmung legt fest, dass diese Leistung als Teil einer Sammelposition mit gemeinsamer Punktzahl beziehungsweise Gebühr zusammen mit Nummer 3510 (mikroskopische Untersuchung nach differenzierender Färbung) bewertet wird, das heißt, beide Leistungen werden gemeinsam als eine Abrechnungseinheit vergütet und nicht unabhängig voneinander berechnet. Angewendet wird die Bestimmung der Alpha-Amylase typischerweise bei Verdacht auf eine akute oder chronische Pankreatitis oder bei Erkrankungen der Speicheldrüsen, wenn zur laborchemischen Abklärung die Enzymaktivität im entsprechenden Körpermaterial gemessen werden soll.

Gebühren und Steigerungssatz

70 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,08 €
Regelhöchstsatz1,15-fach4,69 €
Höchstsatz1,3-fach5,30 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3512

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3512?

Die GOÄ-Ziffer 3512 steht für „Alpha-Amylase“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3512?

Die GOÄ-Ziffer 3512 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3512 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3512?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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