GOÄ-Ziffer 406: Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher…
Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung
Die GOÄ-Ziffer 406 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (VI. Sonographische Leistungen)). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,82 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 406 ist ein Zuschlag zu der Leistung nach Ziffer 424, der angesetzt wird, wenn die Untersuchung zusaetzlich mit einer Farbkodierung durchgefuehrt wird, also der farblichen Darstellung der Blutflussrichtung und -geschwindigkeit im Ultraschallbild. Diese Zusatztechnik erleichtert die schnelle visuelle Beurteilung von Gefaessverlaeufen und Flussverhaeltnissen gegenueber der reinen Graustufen- oder gepulsten Dopplerdarstellung. Der Zuschlag wird also nur dann berechnet, wenn die Grundleistung nach Ziffer 424 tatsaechlich um diese farbkodierte Darstellung erweitert wird, und bildet den damit verbundenen technischen und zeitlichen Mehraufwand gegenueber der Grunduntersuchung ab, ohne dass die Farbkodierung als eigenstaendige Leistung neben Ziffer 424 gesondert abgerechnet wird.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 26,82 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 40,81 € |
Ausschlussziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 406
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 406?
Die GOÄ-Ziffer 406 steht für „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 406?
Die GOÄ-Ziffer 406 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 406 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,82 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 406?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 406 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.