GOÄ-Ziffer 413: Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling…
Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Die GOÄ-Ziffer 413 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (VI. Sonographische Leistungen)). Sie ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen und 37,54 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 413 vergütet die sonographische Untersuchung der Hüftgelenke bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr und bildet die Grundlage des Hüftsonographie-Screenings zur Früherkennung einer Hüftdysplasie oder -luxation. Angewendet wird sie im Rahmen der pädiatrischen Vorsorge sowie gezielt bei klinischem Verdacht auf eine Reifungsstörung der Hüftgelenke, etwa bei auffälliger Abspreizhemmung oder familiärer Vorbelastung. Die Untersuchung erfasst standardmäßig beide Hüftgelenke im Seitenvergleich. Abgegrenzt wird 413 von Nummer 412 durch das untersuchte Organ: 412 betrifft den Schädel, 413 die Hüftgelenke; beide Ziffern sind altersgebunden auf die ersten zwei Lebensjahre beschränkt und können bei entsprechender Indikation nebeneinander anfallen, wenn sowohl Kopf als auch Hüfte untersucht werden.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 16,32 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 37,54 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 57,12 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 413
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 413?
Die GOÄ-Ziffer 413 steht für „Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 413?
Die GOÄ-Ziffer 413 ist mit 280 Punkten bewertet; das entspricht 16,32 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 413 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 37,54 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 413?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 413 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.